Information zu De-minimis: Unsere Produkte sind förderfähig!!

Mit dem Erstantrag ist lediglich die Anzahl der Fahrzeuge, die für die Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags maßgeblich ist, nachzuweisen. Maßgeblicher Stichtag ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin entweder für alle Fahrzeuge der 15. September 2016 oder der 01. Dezember 2016. 

Im Antrag müssen keine Maßnahmen angegeben werden. Dem Antragsteller/der Antragstellerin wird mit Zuwendungsbescheid ein Budget bewilligt, welches er/sie innerhalb des Bewilligungszeitraumes beliebig für Maßnahmen nach der Anlage zur Nummer 2 der Förderrichtlinie (Maßnahmenkatalog) verwenden kann. 

Der Verwendungsnachweis muss für Kaufmaßnahmen/einmalige Beratungsleistungen innerhalb von 5 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides eingereicht werden. Für Miet-/Leasingverträge sowie längerfristige Beratungsleistungen ist innerhalb von 5 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides der Vertragsschluss nachzuweisen; der Verwendungsnachweis für diese Maßnahmen ist bis zum 28.02.2018 vorzulegen.

• Förderprogramm „Weiterbildung" 2017

Die Antragsfrist beginnt am 16. Januar 2017 und endet am 30. November 2017.

Maßgeblicher Stichtag für die Fahrzeuganzahl, die der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages zugrunde gelegt wird, ist nach Wahl des Antragstellers/ der Antragstellerin der 15. September 2016 oder der 01. Dezember 2016.

• Förderprogramm „Ausbildung" 2017

Die Antragsfrist beginnt am 16. Januar 2017 und endet am 02. November 2017. 

Mit Antragstellung ist ein zum Tag der Antragstellung zugelassenes schweres Nutzfahrzeug durch die Zulassungsbescheinigung Teil I nachzuweisen.

Hinweis:

Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Bundesanzeiger werden Ihnen weitere Informationen, Hinweise und die Antragsunterlagen auf der Homepage des Bundesamtes bzw. im eService-Portal zur Verfügung gestellt.

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