Mit dem 23.05.2022 stehen neue gesetzliche Änderungen im Mobilitätspaket an. Die Änderungen haben Konsequenzen, für Sie als Unternehmer. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen oder können sich das zugehörige Video von Rechtsanwalt Rabenschlag ansehen.
Neue Verstöße gegen Ruhezeiten, die Fahrtenschreibervorschriften, die Kabotageregelungen sowie gegen die neuen Entsendevorgaben werden mit 23.05.2022 unter den EU Durchführungsverordnungen (EU) 2022/694 und 2022/695 eingeführt.
Wer keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegt, begeht einen sehr schwerwiegenden Verstoß genauso wie derjenige, der die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in seinem Fahrzeug verbringt.
Wer mit Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, deren Grenzen der Fahrer während der täglichen Arbeitszeit überquert hat, unterwegs ist, begeht einen schwerwiegenden Verstoß und wer ohne Eintragung der Symbole der Länder, in denen die tägliche Arbeitszeit des Fahrers begann und endete erwischt wird, begeht ebenfalls einen schwerwiegenden Verstoß.
Während Brüssel nunmehr Verstöße z.B. auch gegen die neue Cooling-off- Kabotageregelung als einen sehr schwerwiegenden Verstoß einordnet, lässt die entsprechende nationale Bußgeldnorm im GüKG noch auf sich warten, Zeitplan unbekannt, mit Glück vielleicht noch in 2022...
Im Bereich der neuen Entsendevorschriften ergeben sich auch nicht wenige sehr schwerwiegende Verstöße, wie z.B. eine gefälschte Entsendemeldung für den Fahrer oder wenn der Unternehmer dem Fahrer keine gültige Entsendeerklärung zur Verfügung gestellt hat.
Zur Erinnerung: 3 schwerwiegende Verstöße (SI), die von ein und demselben Fahrzeug innerhalb eines Jahres begangen werden, entsprechen einem sehr schwerwiegenden Verstoß (VSI). 3 sehr schwerwiegende Verstöße sowie ein schwerster Verstoß (MSI), der innerhalb eines Jahres von ein und demselben Fahrzeug/Fahrer begangen wurde, führen zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur ggf. zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmers.
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